Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Karosserie & Lackiercenter GmbH Julich
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum.
Mündliche Angebote am Fahrzeug sind immer Nettoangebote zu denen die Mehrwertsteuer hinzu kommt.
Sollte nach Annahme des Angebots oder vereinbartem Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb von 30 Tagen abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten. Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt, so hat der Auftragnehmer das Recht den Vertrag zu kündigen. Das gilt nicht für vereinbarte längere Ausführungsfristen. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung das entsprechende Objekt keine versteckten Mängel aufweist und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des AN erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
Skonto wird nicht gewährt. Gutschriften müssen vereinbart werden.
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der AN die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Durchführungszeiten fortzuführen.
Für Private Auftraggeber (Verbraucher § 13 BGB) und bei ausschließlicher Vereinbarung des BGB als Vertragsgrundlage gelten folgende Regelungen: Zahlungen auf die Schlussrechnung sind sofort nach der Abnahme der Leistung fällig (§ 271 BGB), die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Abschlagszahlungen können gern. § 632a BGB jederzeit gefordert werden. Die jeweilige Abschlagszahlung ist sofort fällig und unverzüglich nach dem Eingang der Rechnung bei dem Auftragnehmer zu zahlen. Bei Vereinbarung der VOB/B gelten die Zahlungsfristen des § 16 VOB/B.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahmewirkung und ist die Frist, innerhalb der Mängel an der erbrachten Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Unsere Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Beschädigungen unserer Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher Abnutzung beruhen z.B. witterungsbedingt, sind keine Mängel. Hinweis: Die Verschleißerscheinungen können bereits innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Für Verträge mit der Vertragsgrundlage BGB gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: 2 Jahre für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des AN nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Wenn nichts anderes verlangt wird, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme oder mit Ablauf der gesetzten Frist oder durch schlüssiges Verhalten.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten soll eine Stellungnahme der Fachorganisation des Maler-und Lackiererhandwerks eingeholt werden um einen sachgerechten Lösungsweg zu unterstützen.
Ausschließlicher Gerichtstand bei Vollkaufleuten ist für beide Vertragspartner unser Betriebssitz.
Sollten einzelne dieser Bestimmungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Zappendorf, 10.07.2018